HiFi-Suite | Für Digital Natives
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HiFi-Suite (UG)

  1. Lieferung / Leistungen

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote des erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren oder Leistungen durch den Besteller gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.3. Gegenbestätigungen oder Bezugnahmen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Bezugsbedingungen wird hiermit widersprochen. Solche von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nur dann als von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.4. Alle Bedingungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.5. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

1.6. Erfüllungsort ist im Zweifel das Einzelhandelsgeschäft des Händlers.

1.7. Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teilieferungen anzunehmen.

1.8. Teillieferungen sind gesondert zu bezahlen, soweit nicht berechtigte Belange des Kunden dem entgegenstehen.

  1. Lieferungsumfang

2.1. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Lieferungsumfang und- Inhalt aus dieser. Soweit eine solche nicht vorliegt, sind die in unserem Angebot diesbezüglich gemachten Angaben maßgeblich.

2.2. Mangels besonderer Vereinbarung sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

  1. Lieferzeit

3.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung ergibt sich die Lieferfrist aus dem in unserer Auftragsbestätigung genannten Termin.

3.2. Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart.

3.3. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. Sofern der Besteller etwaige von ihm zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers oder von Behörden nicht rechtzeitig eingehen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.

3.4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und ist, eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlassen hat oder die Liefergegenstände von uns zur Auslieferung bereitgestellt worden sind und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

3.5. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

3.6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller das Recht auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, im Ganzen jedoch höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles des Gesamtlieferung, welcher aufgrund der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere leitenden Angestellte oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

  1. Höhere Gewalt / Selbstbelieferung durch Vor- / Unterlieferanten

4.1. Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, welche wir trotz der nach denUmständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang soweit die genannten Umstände nachweislich auf die Versendung / Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als Beispiele solcher Umstände seien hier genannt: Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, etc.

Wird durch die o.g. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei sofern die oben genannten Umstände auf die Fertigstellung, Versendung, Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch in Fällen der nicht dauernden Unmöglichkeit, also in Fällen in denen die Möglichkeit der Beseitigung einer momentan bestehenden Unmöglichkeit nicht abzusehen ist.

4.2. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenen Umfang soweit diese Umstände auf die Versendung / Ablieferung von erheblichem Einfluss sind. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei wenn diese Umstände auf die Fertigstellung, Versendung, Ablieferung von erheblichem Einfluss sind.

4.3. Sofern die unter 4.1.) genannten Umstände in dem Betrieb eines unserer Unter-/ Vorlieferanten eingetreten sind gelten die unter 4.1.) und 4.2.) genannten Rechtsfolgen wenn wir dem Besteller nachweisen, dass wir trotz  sorgfältiger Auswahl unserer Vor-/Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge mit diesen zu angemessenen Konditionen von unseren Vor-/Zulieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Die Verlängerung der Lieferfrist bzw. die Befreiung von der Lieferverpflichtung gilt auch für den Fall, dass Streik und Aussperrung in einem Betrieb unserer Vorlieferanten entstanden sind sofern dies auf die Fertigstellung, Versendung / Ablieferung von erheblichem Einfluss ist und wenn es uns trotz zumutbarer Anstrengungen im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen nicht möglich ist, insbesondere durch Beschaffung der Vorleistung bei einem anderen Vor- oder Zulieferanten, den Vertrag trotz dieser externen Störung erfüllen zu können.

4.4. Die unter 4.1.)-4.4.) genannten Rechtsfolgen gelten nicht, wenn das jeweilige Hindernis von uns zu vertreten ist, namentlich ein Arbeitskampf mit seinen möglichen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung bei Vertragsschluss durch uns bereits erkennbar oder bereits im Gange war und wir den Vertrag dennoch eingegangen sind ohne mögliche Vorsorge dafür zu treffen, dass der Vertrag trotz dieses zu erwartenden Hindernisses durch uns erfüllt werden kann.

4.5. Dauert die Behinderung in den Fällen 4.1.)-4.4.) länger als zwei Monate, steht beiden Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages nach angemessener Nachfristsetzung ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.

4.6. Verlängert sich in den obengenannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.

4.7. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

4.8. Auf die hier genannten Umstände können sich die Parteien nur dann berufen, wenn sie den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich über diese Umstände benachrichtigen. Wird dies unterlassen, so treten die begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

  1. Sachmängelgewährleistungsansprüche

5.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen die ordnungsgemäße Erfüllung, der diesem obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB voraus. Er hat daher die Liefergegenstände sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen.

5.2. Sofern der Besteller Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel geltend macht, muss die entsprechende Feststellung uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes durch den Besteller, bei nicht erkennbaren Mängeln, unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.

5.3. Beanstandete Liefergegenstände dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht mehr verwendet werden. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzusenden.

5.4. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nach Ziff. 5.1.) – 5.2.) nicht nach, unterbleibt insb. die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt. Ansprüche wegen mangelhafter, unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind in diesem Falle ausgeschlossen.

5.5. Sofern der Liefergegenstand mangelhaft ist, ihm zugesicherte Eigenschaften fehlen, oder er innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten beginnend mit Lieferdatum schadhaft wird, so haben wir – nach unserer Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers das Recht auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

5.6. Im Falle einer Mitteilung nach 5.2.) können wir nach unserer Wahl verlangen, dass entweder der Besteller den schadhaften Liefergegenstand bzw. das schadhafte Teil zur Reparatur an uns zurücksendet oder der Besteller den bemängelten Liefergegenstand an seinem vereinbarten Geschäftssitz bereithält und wir einen Beauftragten dorthin senden um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden sollen, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei hier Arbeitszeit und Reisekosten nach unseren Standard-Sätzen zu bezahlen sind. Unter die Gewährleistung fallende Ersatzteile werden nicht berechnet.

5.7. Sofern wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder die Nachbesserung fehlschlägt, so hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

5.8. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

5.9. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Werden durch den Besteller oder durch von diesem beauftragte Dritte gesetzliche oder unsere eigenen Betriebs-, Einbau- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder dessen Abnehmer entstanden sind. Gleiches gilt ferner wenn der Liefergegenstand aufgrund der Anweisungen oder Vorgaben des Bestellers, durch uns hergestellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes hierauf zurückzuführen ist.

5.10. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Abnehmer zu und sind nicht abtretbar.

5.11. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, welche den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

  1. Gewährleistung

6.1. Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Geräte 1 Jahr.

6.2. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind Mängel unverzüglich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in diesen Fällen ein Jahr. Für gebrauchte Gegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

6.3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen und tritt der Kunde deshalb vom Vertrag zurück, haben beide Seiten die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dabei hat der Käufer, wenn er die gekaufte Sache benutzt hat, für diese Nutzung Wertersatz zu leisten (§ 346 BGB). Um diesen Betrag vermindert sich der vom Händler zurückzuerstattende Kaufpreis.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der verkaufte Gegenstand bleibt im Eigentum des Händlers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Während dieser Zeit darf der Gegenstand weder veräußert noch verschenkt noch verliehen werden.

7.2. Von einer Pfändung, Zerstörung, Beschädigung oder einem Diebstahl ist der Händler unverzüglich zu unterrichten.

7.3. Der Kunde tritt schon jetzt etwaige Ansprüche gegen einen Schädiger oder eine Versicherung auf Ersatz wegen Zerstörung, Beschädigung o.ä. an den Händler ab. Der Händler nimmt die Abtretung an. Mit der vollständigen Erfüllung aller Ansprüche des Händlers aus diesem Vertrag gehen die abgetretenen Ansprüche wieder auf den Kunden über.

7.4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten fachmännisch durchführen zu lassen, sowie den Kaufgegenstand ordnungsgemäß und sorgfältig zu verwahren und zu behandeln.

  1. Preise / Berechnung / Angebot und Vertragsschluss

8.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote und Bestellungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

8.2. Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich von uns als solche bezeichnet sind. Insbesondere stellen Hinweise in  Katalogen, Plänen, Zeichnungen, DIN- Normen sowie Gewichts – und Maßangaben keine zugesicherten Eigenschaften dar.

Im übrigen sind Zeichnungen und Abbildungen, Maße, Gewichts- sowie sonstige Leistungs- und Beschaffenheitsangaben – auch solche in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen für uns unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

8.3 Preisänderungsvorbehalte liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem der vertragsgemäßen Lieferung mehr als 4 Monate, so ist der Händler berechtigt, den vereinbarten Preis im selben Verhältnis zu verändern, in dem sich der tatsächliche Einkaufspreis des Händlers gegenüber dem Preis erhöht, den der Händler im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte aufwenden müssen.

8.4. Übersteigt die Preiserhöhung den Anstieg des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland im selben Zeitraum, so steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgeübt wird.

8.5. Die in unserem online-Angebot bzw. auf unserer Homepage und sonstigen Verkaufsunterlagen angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der jeweiligen Herausgabe der jeweiligen Verkaufsunterlagen. Soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden sind sie unverbindlich. Preisänderungen nach Herausgabe der Kataloge und vor Vertragsschluss bleiben daher vorbehalten.

8.6. Die in unserem online-Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung genannten Preise beruhen auf unserer der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung bestehenden Kalkulation. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet. Liegt zwischen Vertragsschluss und Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung unserer Kalkulation und damit eine Erhöhung oder Verminderung der Preise unserer Produkte von mindestens 10% wegen einer Änderung der Roh- und Werkstoffstoffpreise, Materialkosten, der Löhne unserer Mitarbeiter, der Energiekosten, der Umsatzsteuer sowie Zölle ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen soweit solche Änderungen der genannten Kostenfaktoren mit dem konkreten Vertrag in Verbindung stehen und soweit die genannten Kostenfaktoren tatsächlich auf den Preis einwirken.

  1. Zahlung

9.1. Soweit nicht anderes vereinbart sind unsere Rechnungen mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen (gerechnet ab Rechnungsdatum) ohne Abzug zahlbar. Die Bezahlung ist frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.

9.2. Wir behalten uns vor Neukunden gegen Vorauskasse zu beliefern.

9.3. Wir sind berechtigt, bei noch offenen Rechnungen gegen den Besteller trotz anders lautender Bestimmungen Zahlungen zunächst auf dessen jeweils älteste fällige Schuld anzurechnen. Wir werden in diesem Fall den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die noch offene Hauptforderung anzurechnen.

9.4. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine niedrigere Belastung nachweist. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

9.5. Sofern sich der Besteller in Zahlungsverzug – auch hinsichtlich früherer Lieferungen – gerät oder uns Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen und durch welche unsere Ansprüche auf Gegenleistung gefährdet scheinen, insbesondere wenn der Besteller einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

9.6. Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen uns nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Aufrechnung des Käufers wegen einer Gegenforderung erfolgt, welche aus demselben Rechtsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch entspringt und wenn die Gegenforderung des Käufers aus einem Sachleistungsanspruch hervorgegangen ist.

  1. Fernabsatzgeschäft

10.1. Hat der Kunde unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln einen Kaufvertrag mit dem Einzelhändler geschlossen (§ 312c Abs. 2 BGB), so hat der Kunde ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen.

  1. Schadenersatz

11.1. Hat der Kunde die Ware nicht abgenommen und schuldet er deswegen Schadenersatz, so hat er 20% des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) als pauschalen Schadenersatz zu bezahlen, ohne das es eines besonderen Nachweises bedarf.

11.2. Beide Seiten haben das Recht nachzuweisen, dass im Einzelfall kein oder ein wesentlich niedrigerer bzw. ein wesentlich höherer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist.

11.3. Die Haftung des Händlers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden, ferner nicht für die Verletzung solcher Pflichten, die das Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten).

  1. Datensicherung

12.1. Wird (insbesondere im Rahmen von Gewährleistungs- oder Reparaturarbeiten an Computern) dem Händler ein Datenträger überlassen, oder wird dem Händler der Zugriff hierauf gestattet, so hat der Kunde zuvor eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass vorhandene Daten gesichert werden, so dass diese im Falle eines Datenverlustes wieder aufgespielt werden können.

12.2. Die Datensicherung ist im Hinblick auf mögliche Datenverluste auch nach Beendigung der Arbeiten für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten.

  1. Reparaturen

13.1. Wird ein mit dem Kunden vereinbarter Reparaturtermin von diesem nicht eingehalten, so hat der Kunde dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen in angemessenem Umfang zu erstatten.

13.2. Die Aushändigung des reparierten Gegenstandes erfolgt regelmäßig nur gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder eines sonstigen Abholscheines. Muss – etwa wegen Verlustes eines solchen Berechtigungsscheins – die Abholberechtigung anderweitig nachgewiesen werden, so ist der Händler in geeigneter Weise dagegen abzusichern, dass er später unter Vorlage des Berechtigungsscheines durch einen Dritten erneut in Anspruch genommen wird.

13.3. Wird der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von 1 Woche nach dem vereinbarten Abholtermin oder nach einer Abholungsaufforderung durch den Händler abgeholt, so wird die Abholung beim Kunden angemahnt. Erfolgt sodann die Abholung nicht innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der Mahnung, so haftet der Händler danach für Beschädigung oder Verlust nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

13.4. Für die Gewährleistung gilt Ziffer 3 entsprechend.

  1. Schlussbestimmungen

14.1. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so bedürfen Abweichungen oder Zusätze gegenüber dem schriftlichen Vertragstext, die während der Vertragsverhandlungen oder bis zum Vertragsabschluss getroffen werden oder getroffen worden sein sollen, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach Vertragsabschluss getroffene Individualvereinbarungen werden hiervon nicht berührt.

14.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.

Daten des Kunden darf der Händler in gesetzlich zulässigem Umfang speichern und verwerten. Mit diesem Hinweis erfolgt eine Benachrichtigung im Sinne von § 33 Bundesdatenschutzgesetz.

14.3. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Händlers. Dasselbe gilt dann, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, oder wenn bei Klageerhebung sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.

  1. Anwendbares Recht,

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma HiFi-Suite (UG) in 10551 Berlin.

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie seinem Entstehen und seiner Wirksamkeit unmittelbar oder mittelbar entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) sowie mit Ausnahme des Einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG).

  1. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf den Vertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Zusatz:

Für Ware, die für den Kunden speziell auf Kundenwunsch bestellt und angefertigt wurde, ist das Widerrufsrecht nach § 312d Absatz 4 Nr. 1 ausgeschlossen.

Informationen zur Online-Streitbeilegung:

Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem Link erreichbar sein: Link zur OS Plattform

https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE